7.4 Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist zu bejahen: Wird der Drittanspruch anerkannt, ist die Auseinandersetzung zwischen dem Retentionsgläubiger und dem Drittansprecher ausserhalb des Konkursverfahrens auszutragen. Diesfalls müsste der Retentionsgläubiger die Zivilansprüche innert angemessener Frist geltend machen, sonst würden die strittigen Gegenstände durch das Konkursamt dem Drittansprecher herausgegeben (vgl. BOMMER, a.a.O., N 3 f. zu Art. 53 KOV). 7.5 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 8.