Ein Gläubiger, der – wie hier – das Vorliegen der Ausnahmebestimmung von Art. 51 KOV bestreiten will, muss dies bei der Aufsichtsbehörde geltend machen können (vgl. in diesem Zusammenhang auch KantG/GR v. 11.07.1995, PKG 1995 144 ff.). 5 Demnach handelt es sich beim Schreiben des Konkursamtes vom 20. September 2019, in welchem es den Eigentumsanspruch der K.________ GmbH anerkennt, um ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt.