Die Aufsichtsbehörde ist der Ansicht, dass die Herausgabe gemäss Art. 51 KOV in Form einer Verfügung ergehen muss. Dies insbesondere deshalb, weil die Anerkennung des Drittanspruchs durch die Konkursverwaltung eine behördliche Handlung ist, die das Verfahren vorantreibt und Aussenwirkungen zeitigt (vgl. COMET- TA/MÖCKLI, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N 18 f. zu Art. 17 SchKG). Wird der Eigentumsanspruch des Dritten nämlich anerkannt, so bildet der streitige Gegenstand nicht mehr Teil der Konkursmasse. Ein Gläubiger, der – wie hier – das Vorliegen der Ausnahmebestimmung von Art.