260 Abs. 1 SchKG anzusetzen (vgl. BOMMER, in: MILANI/WOHGEMUT [Hrsg.], Kommentar zur Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, 2016, N 6 zu Art. 49 KOV). 7.3 BOMMER (a.a.O., N 3 zu Art. 51 KOV), erachtet es nicht für notwendig, dass eine Herausgabe gemäss Art. 51 KOV in Form einer Verfügung ergeht, weil dann das Verfahren von Art. 51 KOV mit demjenigen nach Art. 47 ff. KOV vermischt würde. Er hält fest: Wenn die Konkursverwaltung zur Überzeugung gelangt, dass die Verhältnisse klar sind, gibt sie die Sache an einen Dritten heraus, ohne dass die Gläubiger in das Verfahren miteinbezogen werden.