Ansonsten darf die Konkursverwaltung, wenn sie den Drittanspruch im ordentlichen Konkursverfahren anerkennen will, gemäss Art. 47 KOV die Anzeige davon und die Herausgabe so lange nicht bewerkstelligen, als nicht die zweite Gläubigerversammlung Gelegenheit hatte, zur Frage im Sinne von Art. 260 SchKG Stellung zu nehmen. Im summarischen Konkursverfahren hat sie in wichtigeren Fällen zunächst per Zirkular den Entscheid der Gläubiger darüber einzuholen, ob der Drittanspruch anerkannt werden soll, und danach den Gläubigern eine Frist zur Stellung von Abtretungsbegehren gemäss Art. 260 Abs. 1 SchKG anzusetzen (vgl. BOMMER, in: