Ist sie der Ansicht, die Dritteigentumsansprache sei materiell unbegründet, so setzt die Konkursverwaltung ohne weiteres, das heisst ohne vorherige Konsultation der Gläubiger, dem Dritten die Klagefrist nach Art. 242 Abs. 2 SchKG an. Die Zustimmung der Gläubiger ist hier deshalb entbehrlich, weil ihre Zustimmung zu vermuten ist, kann sich doch die Abwehr eines Dritteigentumsanspruchs durch die Konkursverwaltung – vom Prozesskostenrisiko einmal abgesehen – nur positiv auf die Konkursdividende der Gläubiger auswirken (ZR 85 [1986] Nr. 18 S. 34).