6. Mit Schreiben vom 6. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Sie führte aus, es stehe ausser Frage, dass es sich bei der Anerkennung des Drittanspruchs durch das Konkursamt um eine Verfügung i.S.v. Art. 17 SchKG handle. Ausserdem sei falsch, dass sie infolge der Anerkennung des Drittanspruchs durch das Konkursamt nicht schlechter gestellt sei. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass die Drittansprecherin gegen die Konkursmasse klagen müsse, falls die Gläubiger der konkursiten Gesellschaft den Drittanspruch nicht anerkennen würden. 7.