53 KOV ausserhalb des Konkursverfahrens durchsetzen. Dringe sie durch, könne sie mit dem Erlös immerhin einen Teil ihrer pfandgesicherten Forderung decken. Würde hingegen das Pfandrecht in einem allfälligen Zivilprozess abgewiesen, habe auch die Konkursmasse keinen Anspruch an der G.________-Anlage. Mit der Eigentumsanerkennung gemäss Art. 51 KOV sei die Beschwerdeführerin somit nicht schlechter gestellt, weshalb es fraglich sei, ob sie überhaupt ein Rechtsschutzinteresse habe. 5. Die K.________ GmbH beantragte in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2019, die Beschwerde sei abzuweisen.