Das Betreibungs- und Konkursamt J.________ führte weiter aus, die von der Beschwerdeführerin im Konkursverfahren eingegebene Forderung von CHF 628‘646.25 sei weder geprüft noch kolloziert. Im Retentionsverfahren sei die G.________-Anlage vom Betreibungsamt auf CHF 11‘915.00 geschätzt worden. Die mit Retentionsrecht gesicherte Forderung der Beschwerdeführerin im Retentionsverfahren Nr. P.________ habe CHF 54‘709.55 betragen. Die Beschwerdeführerin könne ihre pfandgesicherte Forderung im Sinne von Art. 53 KOV ausserhalb des Konkursverfahrens durchsetzen.