4. Das Betreibungs- und Konkursamt J.________ beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Das Konkursamt habe den Eigentumsanspruch der K.________ GmbH im Sinne von Art. 51 KOV, wonach die Konkursverwaltung bei klaren Fällen die Sache an den Dritten herausgebe, am 20. September 2019 anerkannt. Dabei sei explizit auf Art. 53 KOV hingewiesen worden. Das Amt erklärte, sofern das Schreiben des Konkursamtes vom 20. September 2019 überhaupt eine Verfügung darstelle, sei die Beschwerde fristgerecht erfolgt.