SR 281.32) hin, wonach bei Konkurrenz von Pfand- mit anerkannten Eigentumsansprachen ein allfälliger Streit zwischen dem Vindikanten und dem Pfandansprecher ausserhalb des Konkursverfahrens ausgetragen werden müsse. Für eine Herausgabe der vindizierten Gegenstände habe sich die K.________ GmbH an den Pfandansprecher (Retentionsgläubiger) zu wenden. Das Konkursamt leitete eine Kopie dieses Schreibens am 20. September an die Beschwerdeführerin weiter (BB 2). 3. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an die Aufsichtsbehörde und beantragte die Aufhebung des Schreibens des Konkursamtes