Das Konkursamt anerkannte die Eigentumsansprüche der K.________ GmbH an den von ihr geltend gemachten Gegenständen und teilte ihr dies am 20. September 2019 mit (BB 1). Zudem informierte das Amt die K.________ GmbH darüber, dass die Beschwerdeführerin (Vermieterin) an diesen Gegenständen das Retentionsrecht beanspruche. Sie wies auf Art. 53 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV; SR 281.32) hin, wonach bei Konkurrenz von Pfand- mit anerkannten Eigentumsansprachen ein allfälliger Streit zwischen dem Vindikanten und dem Pfandansprecher ausserhalb des Konkursverfahrens ausgetragen werden müsse.