Sind die Eigentumsverhältnisse liquid (d.h. wenn das Eigentum des Drittansprechers von vornherein als bewiesen zu betrachten ist) kann die Konkursverwaltung aus eigener Kompetenz, namentlich ohne vorgängige Begrüssung der Gläubiger, selbst über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten als Eigentum beansprucht werden, entscheiden (Art. 51 KOV). Dieser Entscheid der Konkursverwaltung ergeht in Form einer Verfügung (E. 7). Im vorliegenden Fall waren die Eigentumsverhältnisse nicht liquid (E. 9). Erwägungen: