Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm die Sicherstellungsverfügung vom 16. September 2019 nicht bekannt sei, ist zu erwähnen, dass ihm die Gläubigerin diese erst nach dem Arrestvollzug mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 eröffnet hat (vgl. Beilagen 5 und 6 zur Stellungnahme). Dieses Vorgehen ist zulässig, um den Erfolg des Arrests nicht zu vereiteln (vgl. RALF IMSTEPF, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N. 47 zu Art. 93 MWSTG).