Im vergleichbaren Fall von Art. 67 Abs. 4 SchKG erachtete das Bundesgericht die Bezeichnung des Forderungsgrunds mit «Schadenersatz» als ungenügend (BGE 121 III 18 E. 2 S. 19 f.). Weiter liess das Bundesgericht die Umschreibung des Forderungsgrunds mit «Forderung aus Arbeitsvertrag» nicht als genügend substantiiert gelten. Zur Begründung führte es aus, es müsse sich aus den Angaben auf dem Zahlungsbefehl ergeben, auf wel-