251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie auf weitere Bestimmungen des französischen Strafgesetzbuchs als Forderungsgrund genügen lassen. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts erfüllte dieser Hinweis die Voraussetzung von Art. 274 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, weil dem Schuldner die von der Gläubigerin erhobenen Deliktsvorwürfe und das daraus abgeleitete Ersatzbegehren bekannt waren. Das Bundesgericht wies jedoch auch darauf hin, dass eine präzisere Umschreibung des Forderungsgrunds erwünscht wäre (BGE 93 III 89 E. 4a S. 94). Im vergleichbaren Fall von Art.