11. 11.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Angaben zum Forderungsgrund zu unbestimmt seien. 11.2 Grundlage und Voraussetzung für den Arrestvollzug ist ein den formellen Anforderungen von Art. 274 SchKG entsprechender Arrestbefehl (vgl. E. 7.3 oben). Notwendige Voraussetzung für den Vollzug ist gemäss Art. 274 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG auch die Angabe der Forderung, für welche Arrest gelegt wird. Sie hat in CHF zu erfolgen und muss auf eine bestimmte Summe lauten.