2 Ziff. 1 Bst. b BBA bestimmt, dass das Abkommen auch für die Beschlagnahme und Einziehung geschuldeter oder zu Unrecht vereinnahmter Beträge gilt, die sich aus den in Bst. a genannten rechtswidrigen Handlungen ergeben. Weil gemäss den vorstehenden Ausführungen zum Sachverhalt eine Steuerhinterziehung im Raum steht und weil sich das Einziehungsersuchen des Bundeszentralamts für Steuern auf Umsatzsteuern bezogen hat (vgl. E. 1 oben), scheint das BBA für den vorliegenden Fall Anwendung zu finden. Es liegt jedenfalls nicht eine Konstellation vor, für welche das BBA offensichtlich nicht gilt.