10. 10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das BBA auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. 10.2 Der Sicherstellungsverfügung vom 16. September 2019 (VB 1) lässt sich in E. 2 folgender Sachverhalt entnehmen: Die sich gegenüber dem Beschwerdeführer in Vollstreckung befindlichen Umsatzsteuern stammen aus einer Steuerhinterziehung, für welche er rechtskräftig verurteilt worden ist. Im Jahr 2013 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 18. September 2017 wurde ihm die Restschuldbefreiung versagt.