143 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Es ist unklar, wann die Sendung der Schweizerischen Post übergeben wurde. Da die Beschwerde am 3. Oktober 2019 bei der Aufsichtsbehörde einging, hat der Beschwerdeführer die Frist aber auf jeden Fall gewahrt. 9. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.