8. Eine Beschwerde muss nach Art. 17 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme der Verfügung angebracht werden. Die angefochtene Arresturkunde vom 17. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 26. September 2019 zugestellt (VB 3). Am 27. September 2019 übergab der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe der Deutschen Post. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist jedoch nicht die Aufgabe bei der Deutschen Post, sondern die Übernahme durch die Schweizerische Post zur Weiterbeförderung (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO;