7.4 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass der Arrestbefehl gegen das BBA verstosse und dass die Angaben zum Forderungsgrund ungenügend seien. Er macht damit einen Verstoss gegen staatsvertragliche Regeln und die Verletzung von formellen Anforderungen geltend. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen handelt es sich dabei – entgegen der Ansicht des Betreibungsamts und der Gläubigerin – um Rügen, die in der betreibungsrechtlichen Beschwerde geprüft werden können.