bedeutend mehr Vermögen arrestiert wurde, als zur Sicherung der Arrestforderung nötig wäre. Gerügt werden kann auch die Ausführung eines Arrestbefehls, der formell ungenügend ist, z.B. weil er nicht alle von Art. 274 Abs. 2 SchKG verlangten Angaben enthält (AMONN/WALTHER, a.a.O., S. 481 f. § 51 Rz. 50 und S. 489 § 51 Rz. 76; WALTER A. STOFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 22 ff. zu Art. 274 SchKG). 7.4 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass der Arrestbefehl gegen das BBA verstosse und dass die Angaben zum Forderungsgrund ungenügend seien.