Die Beschwerde im Arrestverfahren ist auf die Überprüfung des gesetzmässigen Vollzugs des Arrestbefehls beschränkt. Sie umfasst neben der Kontrolle von Arrestbefehlen auf ihre Nichtigkeit hin z.B. die Prüfung der Zuständigkeit des Betreibungsamtes, der unrichtigen bzw. verspäteten Ausführung des Arrestbefehls, der Verarrestierung unpfändbarer Vermögenswerte, des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs oder die Prüfung, ob ein im Arrestbefehl nicht genannter Gegenstand resp. bedeutend mehr Vermögen arrestiert wurde, als zur Sicherung der Arrestforderung nötig wäre.