Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn der Arrestrichter örtlich unzuständig ist, wenn sich der Arrestbefehl auf einen offensichtlich nicht existenten Gegenstand bezieht oder wenn der Arrestgegenstand unzureichend spezifiziert ist (BGE 142 III 348 E. 3.1 S. 350 f. mit Hinweisen). Die offensichtliche Verletzung von Vorschriften des Völ-