7.2 Grundsätzlich hat das Betreibungsamt einen Arrestbefehl zu vollziehen, ohne die materiellen Voraussetzungen des Arrestes zu überprüfen. Nur wenn sich der Arrestbefehl als unzweifelhaft nichtig erweist, ist der Vollzug zu verweigern. Der Vollzug eines nichtigen Befehls wäre nach Art. 22 SchKG nämlich ebenfalls nichtig. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn der Arrestrichter örtlich unzuständig ist, wenn sich der Arrestbefehl auf einen offensichtlich nicht existenten Gegenstand bezieht oder wenn der Arrestgegenstand unzureichend spezifiziert ist (BGE 142 III 348 E. 3.1 S. 350 f. mit Hinweisen).