7. 7.1 Mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG können Fehler des Betreibungsamts beim Arrestvollzug geltend gemacht werden. Die Gültigkeit des Arrestbefehls hat die Aufsichtsbehörde hingegen – ausser es läge Nichtigkeit vor – nicht zu überprüfen. Dies ergibt sich aus der beschränkten Prüfungsbefugnis des Betreibungsbeamten beim Arrestvollzug (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., 2013, S. 481 § 51 Rz. 49 und S. 489 § 51 Rz. 76). 7.2 Grundsätzlich hat das Betreibungsamt einen Arrestbefehl zu vollziehen, ohne die materiellen Voraussetzungen des Arrestes zu überprüfen.