Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG sei deshalb nicht der richtige Rechtsbehelf, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Eine allfällige (inhaltliche) Beurteilung der Sicherstellungsverfügung obliege einzig dem dafür zuständigen Bundesverwaltungsgericht. 5.4 Schliesslich bestritt die Gläubigerin den Einwand des Beschwerdeführers, der Arrest verstosse gegen das BBA und die Amtshilfe sei zu Unrecht erfolgt. Zur Begründung verwies sie auf Art. 24 BBA.