17 SchKG grundsätzlich Verfahrensfehler der Betreibungs- und Konkursämter gerügt werden könnten. Sie diene der richtigen Anwendung des Betreibungsrechts. Im vorliegenden Fall sei aus der Beschwerde aber keine solche Rüge ersichtlich. Vielmehr bemängle der Beschwerdeführer, der Grund für den Arrest sei für ihn nicht nachvollziehbar und das BBA sei nicht anwendbar. Diese Einwendungen beträfen aber die Sicherstellungsverfügung bzw. deren Grundlage sowie deren Inhalt und nicht eine auf den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens gerichtete Handlung des mit dem Arrestvollzug beauftragten Betreibungsamts. Die Beschwerde nach Art.