Mit der Zustellung der Sicherstellungsverfügung an den Beschwerdeführer am 9. Oktober 2019 habe dieser die Informationen erhalten, deren Vorhandensein er in seiner Beschwerde bemängle. Zudem werde in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass die Sicherstellungsverfügung innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne. Der Rechtsschutz des Beschwerdeführers sei mit der Möglichkeit der Überprüfung der Sicherstellungsverfügung durch das Bundesverwaltungsgericht gewährleistet. 5.3 Weiter machte die Gläubigerin geltend, dass mit einer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG grundsätzlich