5. 5.1 In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 stellte die Gläubigerin folgende Rechtsbegehren: Hauptantrag: Auf die Beschwerde vom 27. September 2019 sei nicht einzutreten. Eventualantrag: Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers – 5.2 Zur Begründung brachte die Gläubigerin vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung seiner Beschwerde noch nicht im Besitz der Sicherstellungsverfügung gewesen sei. Er habe diese erst am 9. Oktober 2019 erhalten (Beilagen 5 und 6 der Stellungnahme). Wenn eine Sicherstellungsverfügung nach Art. 93