Zudem wies das Betreibungsamt darauf hin, dass für die Bestreitung des Arrestgrunds und/oder der Forderung die vorliegende Beschwerde das falsche Rechtsmittel sei. Diese finde nämlich ausschliesslich auf dem Weg der verwaltungsrechtlichen Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung statt (Art. 93 Abs. 4 MWSTG). Abschliessend erwähnte das Betreibungsamt, dass der Arrest bereits fristgerecht durch Einleitung einer Betreibung auf Sicherheitsleistung prosequiert worden sei. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer sei jedoch noch nicht erfolgt. Es werde der Beschwerdeentscheid abgewartet.