274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Weiter erklärte das Betreibungsamt, dass der Beschwerdeführer Wohnsitz in Thun habe, weshalb es als Vollzugsbehörde örtlich zuständig sei (Art. 272 SchKG). Auch sonst weise der Arrestbefehl keine Mängel i.S.v. Art. 274 SchKG auf. Der Arrestvollzug sei somit zu Recht erfolgt. Zudem wies das Betreibungsamt darauf hin, dass für die Bestreitung des Arrestgrunds und/oder der Forderung die vorliegende Beschwerde das falsche Rechtsmittel sei.