Damit könne das Amt den Vollzug eines Arrestbefehls nur verweigern, wenn dieser offensichtlich falsch sei und zwingende Vorschriften verletze. Beim vorliegenden Arrestbefehl habe die Gläubigerin als Arrestgrund auf Art. 93 MWSTG verwiesen. Gemäss dieser Bestimmung könne die Steuerbehörde unter gewissen Umständen eine Sicherstellungverfügung erlassen. Diese Verfügung gelte sodann gemäss Art. 93 Abs. 3 MWSTG als Arrestbefehl i.S.v. Art. 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1).