4. In seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2019 stellte das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Ein Betreibungsamt sei verpflichtet, einen eingehenden Arrestbefehl umgehend zu vollziehen. Dabei sei es weder berechtigt noch verpflichtet, die Grundlagen eines Arrestbefehls zu überprüfen. Das Bundesgericht räume dem Amt lediglich einen eingeschränkten Kognitionsbereich zu. Damit könne das Amt den Vollzug eines Arrestbefehls nur verweigern, wenn dieser offensichtlich falsch sei und zwingende Vorschriften verletze.