3. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 forderte die Verfahrensleitung den durch einen deutschen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer auf, innert fünfzehn Tagen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2019 nach.