Der angegebene Forderungsgrund sei damit unbestimmt. Die in CHF angegebene Forderungshöhe und deren Berechnung seien mangels Kenntnis der Sicherstellungsverfügung der Gläubigerin vom 16. September 2019 nicht einleuchtend. Offenbar lägen der Sicherstellungs- 2 verfügung keine Forderungen nach dem Mehrwertsteuergesetz (MWSTG; SR 641.20), sondern Umsatzsteuerforderungen des deutschen Finanzamts nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) bzw. der deutschen Abgabenordnung (AO) zugrunde, die in EUR zu zahlen seien.