Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, der Arrestbefehl leide auch an formellen Mängeln. Aus dem Arrestbefehl sei nicht ersichtlich, welcher Vollstreckungstitel bzw. Steuerbescheid den Umsatzsteuerforderungen zugrunde liege und welche Umsatzsteuerforderungen erfasst seien. Ein effektiver Rechtsschutz sei damit erschwert, weil er den Forderungsgrund nicht nachvollziehen könne und ihm die Sicherstellungsverfügung der Gläubigerin vom 16. September 2019 nicht bekannt sei. Der angegebene Forderungsgrund sei damit unbestimmt.