Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 19 336 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Januar 2020 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und Oberrich- terin Grütter Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Schei- benstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Kognition des Betreibungsamts und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen beim Arrestvollzug (Art. 275 SchKG) Überprüfbarkeit des Arrestbefehls im Arrestvollzug (E. 7). Erwägungen: 1. Das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn ersuchte am 3. September 2019 die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuer- verwaltung ESTV (nachfolgend: Gläubigerin), gestützt auf das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finan- ziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA; SR 0.351.926.81), beim Schuldner A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die ausgewiesenen Umsatzsteuerforderungen des Finanzamts C.________ einzu- ziehen (Beilagen 1 und 2 zur Stellungnahme). Die Gläubigerin erliess am 16. Sep- tember 2019 eine Sicherstellungsverfügung, welche gleichzeitig als Arrestbefehl für eine Forderung von CHF 98‘539.80 galt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1). Ge- stützt auf diesen Arrestbefehl arrestierte das Betreibungsamt Oberland, Dienststel- le Oberland West (nachfolgend: Betreibungsamt), am 17. September 2019 das Guthaben des Beschwerdeführers auf dem Konto ________ gegenüber der D.________ AG bzw. der E.________ AG in unbekannter Höhe bis zum Betrag von CHF 109‘000.00 (VB 2). 2. 2.1 Mit Eingabe vom 27. September 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die Ar- resturkunde Nr. ________ vom 17. September 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 2) Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssa- chen. Er beantragte die Aufhebung des Arrestbefehls. 2.2 Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass der Arrest gegen das BBA verstosse. Es liege kein Anwendungsfall dieses Abkommens vor. Die Amtshilfe der Gläubigerin sei damit rechtswidrig erfolgt. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, der Arrestbefehl leide auch an formellen Mängeln. Aus dem Arrestbefehl sei nicht ersichtlich, welcher Vollstreckungstitel bzw. Steuerbescheid den Umsatz- steuerforderungen zugrunde liege und welche Umsatzsteuerforderungen erfasst seien. Ein effektiver Rechtsschutz sei damit erschwert, weil er den Forderungs- grund nicht nachvollziehen könne und ihm die Sicherstellungsverfügung der Gläu- bigerin vom 16. September 2019 nicht bekannt sei. Der angegebene Forderungs- grund sei damit unbestimmt. Die in CHF angegebene Forderungshöhe und deren Berechnung seien mangels Kenntnis der Sicherstellungsverfügung der Gläubigerin vom 16. September 2019 nicht einleuchtend. Offenbar lägen der Sicherstellungs- 2 verfügung keine Forderungen nach dem Mehrwertsteuergesetz (MWSTG; SR 641.20), sondern Umsatzsteuerforderungen des deutschen Finanzamts nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) bzw. der deutschen Abgabenordnung (AO) zugrunde, die in EUR zu zahlen seien. 3. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 forderte die Verfahrensleitung den durch einen deutschen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer auf, innert fünfzehn Tagen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2019 nach. 4. In seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2019 stellte das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Ein Betreibungsamt sei verpflichtet, einen eingehenden Arrestbefehl umgehend zu vollziehen. Dabei sei es weder berechtigt noch verpflichtet, die Grundlagen eines Arrestbefehls zu überprüfen. Das Bundesgericht räume dem Amt lediglich einen eingeschränkten Kognitionsbereich zu. Damit könne das Amt den Vollzug eines Ar- restbefehls nur verweigern, wenn dieser offensichtlich falsch sei und zwingende Vorschriften verletze. Beim vorliegenden Arrestbefehl habe die Gläubigerin als Ar- restgrund auf Art. 93 MWSTG verwiesen. Gemäss dieser Bestimmung könne die Steuerbehörde unter gewissen Umständen eine Sicherstellungverfügung erlassen. Diese Verfügung gelte sodann gemäss Art. 93 Abs. 3 MWSTG als Arrestbefehl i.S.v. Art. 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Weiter erklärte das Betreibungsamt, dass der Beschwerdeführer Wohn- sitz in Thun habe, weshalb es als Vollzugsbehörde örtlich zuständig sei (Art. 272 SchKG). Auch sonst weise der Arrestbefehl keine Mängel i.S.v. Art. 274 SchKG auf. Der Arrestvollzug sei somit zu Recht erfolgt. Zudem wies das Betreibungsamt darauf hin, dass für die Bestreitung des Arrestgrunds und/oder der Forderung die vorliegende Beschwerde das falsche Rechtsmittel sei. Diese finde nämlich aussch- liesslich auf dem Weg der verwaltungsrechtlichen Beschwerde gegen die Sicher- stellungsverfügung statt (Art. 93 Abs. 4 MWSTG). Abschliessend erwähnte das Be- treibungsamt, dass der Arrest bereits fristgerecht durch Einleitung einer Betreibung auf Sicherheitsleistung prosequiert worden sei. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer sei jedoch noch nicht erfolgt. Es werde der Beschwerde- entscheid abgewartet. 5. 5.1 In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 stellte die Gläubigerin folgende Rechtsbegehren: Hauptantrag: Auf die Beschwerde vom 27. September 2019 sei nicht einzutreten. Eventualantrag: Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers – 5.2 Zur Begründung brachte die Gläubigerin vor, dass der Beschwerdeführer im Zeit- punkt der Erhebung seiner Beschwerde noch nicht im Besitz der Sicherstellungs- verfügung gewesen sei. Er habe diese erst am 9. Oktober 2019 erhalten (Beilagen 5 und 6 der Stellungnahme). Wenn eine Sicherstellungsverfügung nach Art. 93 3 MWSTG mit einer Arrestlegung verbunden werde, werde die Verfügung zuerst dem Betreibungsamt zugestellt, um eine allfällige Vereitelung des Arrests zu verhindern. Die Eröffnung an den Verfügungsadressaten erfolge erst zu einem späteren Zeit- punkt. Mit der Zustellung der Sicherstellungsverfügung an den Beschwerdeführer am 9. Oktober 2019 habe dieser die Informationen erhalten, deren Vorhandensein er in seiner Beschwerde bemängle. Zudem werde in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass die Sicherstellungsverfügung innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne. Der Rechtsschutz des Beschwerdeführers sei mit der Möglichkeit der Überprüfung der Sicherstellungsverfügung durch das Bundesverwaltungsgericht gewährleistet. 5.3 Weiter machte die Gläubigerin geltend, dass mit einer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG grundsätzlich Verfahrensfehler der Betreibungs- und Konkursämter gerügt werden könnten. Sie diene der richtigen Anwendung des Betreibungsrechts. Im vorliegenden Fall sei aus der Beschwerde aber keine solche Rüge ersichtlich. Vielmehr bemängle der Beschwerdeführer, der Grund für den Arrest sei für ihn nicht nachvollziehbar und das BBA sei nicht anwendbar. Diese Einwendungen be- träfen aber die Sicherstellungsverfügung bzw. deren Grundlage sowie deren Inhalt und nicht eine auf den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens gerichtete Handlung des mit dem Arrestvollzug beauftragten Betreibungsamts. Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG sei deshalb nicht der richtige Rechtsbehelf, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Eine allfällige (inhaltliche) Beurteilung der Sicherstellungsverfügung obliege einzig dem dafür zuständigen Bundesverwaltungsgericht. 5.4 Schliesslich bestritt die Gläubigerin den Einwand des Beschwerdeführers, der Ar- rest verstosse gegen das BBA und die Amtshilfe sei zu Unrecht erfolgt. Zur Be- gründung verwies sie auf Art. 24 BBA. 6. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 7. 7.1 Mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG können Fehler des Betreibungsamts beim Arrestvollzug geltend gemacht werden. Die Gültigkeit des Arrestbefehls hat die Aufsichtsbehörde hingegen – ausser es läge Nichtigkeit vor – nicht zu überprüfen. Dies ergibt sich aus der beschränkten Prüfungsbefugnis des Betreibungsbeamten beim Arrestvollzug (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 9. Aufl., 2013, S. 481 § 51 Rz. 49 und S. 489 § 51 Rz. 76). 7.2 Grundsätzlich hat das Betreibungsamt einen Arrestbefehl zu vollziehen, ohne die materiellen Voraussetzungen des Arrestes zu überprüfen. Nur wenn sich der Ar- restbefehl als unzweifelhaft nichtig erweist, ist der Vollzug zu verweigern. Der Voll- zug eines nichtigen Befehls wäre nach Art. 22 SchKG nämlich ebenfalls nichtig. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn der Arrestrichter örtlich unzuständig ist, wenn sich der Arrestbefehl auf einen offensichtlich nicht existenten Gegenstand bezieht oder wenn der Arrestgegenstand unzureichend spezifiziert ist (BGE 142 III 348 E. 3.1 S. 350 f. mit Hinweisen). Die offensichtliche Verletzung von Vorschriften des Völ- 4 kerrechts hat ebenfalls die Nichtigkeit des Arrestbefehls zur Folge (BGE 136 III 379 E. 3.2 S. 382 mit Hinweisen). 7.3 Die Beschwerde im Arrestverfahren ist auf die Überprüfung des gesetzmässigen Vollzugs des Arrestbefehls beschränkt. Sie umfasst neben der Kontrolle von Ar- restbefehlen auf ihre Nichtigkeit hin z.B. die Prüfung der Zuständigkeit des Betrei- bungsamtes, der unrichtigen bzw. verspäteten Ausführung des Arrestbefehls, der Verarrestierung unpfändbarer Vermögenswerte, des offensichtlichen Rechtsmiss- brauchs oder die Prüfung, ob ein im Arrestbefehl nicht genannter Gegenstand resp. bedeutend mehr Vermögen arrestiert wurde, als zur Sicherung der Arrestforderung nötig wäre. Gerügt werden kann auch die Ausführung eines Arrestbefehls, der for- mell ungenügend ist, z.B. weil er nicht alle von Art. 274 Abs. 2 SchKG verlangten Angaben enthält (AMONN/WALTHER, a.a.O., S. 481 f. § 51 Rz. 50 und S. 489 § 51 Rz. 76; WALTER A. STOFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 22 ff. zu Art. 274 SchKG). 7.4 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass der Arrestbefehl gegen das BBA verstosse und dass die Angaben zum Forderungsgrund ungenügend seien. Er macht damit einen Verstoss gegen staatsvertragliche Regeln und die Verletzung von formellen Anforderungen geltend. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen handelt es sich dabei – entgegen der Ansicht des Betreibungsamts und der Gläubigerin – um Rügen, die in der betreibungsrechtlichen Beschwerde geprüft werden können. 8. Eine Beschwerde muss nach Art. 17 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen nach Kennt- nisnahme der Verfügung angebracht werden. Die angefochtene Arresturkunde vom 17. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 26. September 2019 zuge- stellt (VB 3). Am 27. September 2019 übergab der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe der Deutschen Post. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist jedoch nicht die Aufgabe bei der Deutschen Post, sondern die Übernahme durch die Schweizerische Post zur Weiterbeförderung (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Es ist unklar, wann die Sendung der Schweizerischen Post übergeben wurde. Da die Beschwerde am 3. Oktober 2019 bei der Aufsichtsbehörde einging, hat der Beschwerdeführer die Frist aber auf jeden Fall gewahrt. 9. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das BBA auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. 10.2 Der Sicherstellungsverfügung vom 16. September 2019 (VB 1) lässt sich in E. 2 folgender Sachverhalt entnehmen: Die sich gegenüber dem Beschwerdeführer in Vollstreckung befindlichen Umsatzsteuern stammen aus einer Steuerhinterziehung, für welche er rechtskräftig verurteilt worden ist. Im Jahr 2013 wurde über das Ver- mögen des Beschwerdeführers das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 18. September 2017 wurde ihm die Restschuldbefreiung versagt. Das Insol- venzverfahren wurde mit Beschluss vom 15. Februar 2019 aufgehoben. In der 5 Rückstandsanzeige vom 26. August 2019 bestätigte das Finanzamt C.________ die Vollstreckbarkeit und Bestandskräftigkeit des betreffend den Zeitraum von 2005 bis November 2010 ausgewiesenen Gesamtanspruchs von EUR 89‘181.95. Dieser Anspruch wurde im vierten Quartal 2013 fällig. Nach den Angaben der deutschen Behörden lebt und arbeitet der Beschwerdeführer nun in der Schweiz. 10.3 Gemäss Art. 2 Ziff. 1 Bst. a 2. Lemma BBA ist das Abkommen anwendbar in der verwaltungs- und strafrechtlichen Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung, Ver- folgung und Ahndung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, in Bezug auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern und der Ver- brauchssteuern verstösst. Art. 2 Ziff. 1 Bst. b BBA bestimmt, dass das Abkommen auch für die Beschlagnahme und Einziehung geschuldeter oder zu Unrecht verein- nahmter Beträge gilt, die sich aus den in Bst. a genannten rechtswidrigen Handlun- gen ergeben. Weil gemäss den vorstehenden Ausführungen zum Sachverhalt eine Steuerhinterziehung im Raum steht und weil sich das Einziehungsersuchen des Bundeszentralamts für Steuern auf Umsatzsteuern bezogen hat (vgl. E. 1 oben), scheint das BBA für den vorliegenden Fall Anwendung zu finden. Es liegt jedenfalls nicht eine Konstellation vor, für welche das BBA offensichtlich nicht gilt. 11. 11.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Angaben zum Forderungsgrund zu unbestimmt seien. 11.2 Grundlage und Voraussetzung für den Arrestvollzug ist ein den formellen Anforde- rungen von Art. 274 SchKG entsprechender Arrestbefehl (vgl. E. 7.3 oben). Not- wendige Voraussetzung für den Vollzug ist gemäss Art. 274 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG auch die Angabe der Forderung, für welche Arrest gelegt wird. Sie hat in CHF zu erfolgen und muss auf eine bestimmte Summe lauten. Der Arrestbefehl muss Klar- heit über die Art der Forderung vermitteln (HANS REISER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., 2010, N. 30 zu Art. 275 SchKG). Das Bundesgericht hat in einem Arrestbefehl des Kantons Genf den Hinweis auf Art. 41 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220), auf Art. 148 und Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie auf weitere Bestimmungen des französischen Strafgesetzbuchs als Forderungsgrund genügen lassen. Gemäss den Erwägungen des Bundesge- richts erfüllte dieser Hinweis die Voraussetzung von Art. 274 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, weil dem Schuldner die von der Gläubigerin erhobenen Deliktsvorwürfe und das daraus abgeleitete Ersatzbegehren bekannt waren. Das Bundesgericht wies jedoch auch darauf hin, dass eine präzisere Umschreibung des Forderungsgrunds er- wünscht wäre (BGE 93 III 89 E. 4a S. 94). Im vergleichbaren Fall von Art. 67 Abs. 4 SchKG erachtete das Bundesgericht die Bezeichnung des Forderungsgrunds mit «Schadenersatz» als ungenügend (BGE 121 III 18 E. 2 S. 19 f.). Weiter liess das Bundesgericht die Umschreibung des Forderungsgrunds mit «Forderung aus Ar- beitsvertrag» nicht als genügend substantiiert gelten. Zur Begründung führte es aus, es müsse sich aus den Angaben auf dem Zahlungsbefehl ergeben, auf wel- 6 chen gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Umstand innerhalb des fraglichen Schuldverhältnisses sich die Gläubiger genau berufen und für welche Zeitperioden offene Forderungen bestehen sollen (Urteil des Bundesgerichts 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.1 ff.). 11.3 Auf der Arresturkunde vom 17. September 2019 (BB 2) wird der Forderungsgrund bzw. die Forderungsurkunde wie folgt umschrieben: «Sicherstellungsverfügung nach Art. 93 MWSTG vom 16. September 2019. Betrifft: Umsatzsteuerforderungen 2005 bis November 2010 mit Fälligkeit ab 14. Oktober bzw. 25. November 2013». Diese Umschreibung gibt dem Beschwerdeführer genügend Aufschluss über den Anlass des Arrests, weshalb die Anforderungen an die Umschreibung des Forde- rungsgrunds erfüllt sind. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm die Sicherstellungsverfügung vom 16. September 2019 nicht bekannt sei, ist zu erwäh- nen, dass ihm die Gläubigerin diese erst nach dem Arrestvollzug mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 eröffnet hat (vgl. Beilagen 5 und 6 zur Stellungnahme). Die- ses Vorgehen ist zulässig, um den Erfolg des Arrests nicht zu vereiteln (vgl. RALF IMSTEPF, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N. 47 zu Art. 93 MWSTG). 12. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass in der Sicherstellungsver- fügung im Einzelnen ausgeführt wird, welcher Vollstreckungstitel den Umsatzsteu- erforderungen zugrunde liegt, weshalb das BBA anwendbar ist und wie die Um- wandlung der Forderung von EUR in CHF erfolgt ist. Die Verfügung enthält auch eine Rechtsmittelbelehrung. Falls der Beschwerdeführer mit der Verfügung nicht einverstanden ist, hat er die Möglichkeit gehabt, sie innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten. 13. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Betreibungsamt den Arrest Nr. ________ zu Recht vollzogen hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 14. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 7 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung gesprochen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Gläubigerin, Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eid- genössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Ressourcen, Abteilung In- kasso Mehrwertsteuer - Betreibungs- und Konkursamt Oberland Bern, 17. Januar 2020 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Peng Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Hinweis: Das Bundesgericht ist auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_437/2019 vom 20. April 2020 nicht eingetreten. 8