9. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 4 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos geworden. 3. Es werden keine Kosten erhoben.