Die Fortsetzung der Betreibung auf dem Wege des Konkurses ist deshalb nicht zu beanstanden und es liegt keine Nichtigkeit der Konkursandrohung vor. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Gläubigerin zur Rückgabe des Original-Verlustscheins vom 21. März 2019 aufgefordert werden sollte, wie dies vom Beschwerdeführer verlangt wird. 7.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb diese abgewiesen wird. 8. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.