7.6 Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt: Aufgrund des Pfändungsverlustscheins vom 21. März 2019 hat die Gläubigerin innert der Frist von sechs Monaten die Fortsetzung der Betreibung verlangt. Der Beschwerdeführer unterliegt der Konkursbetreibung (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Zudem ist weder ein Anwendungsfall von Art. 43 SchKG (Ausnahme von der Konkursbetreibung) auszumachen noch sind irgendwelche Fristen verletzt. Die Fortsetzung der Betreibung auf dem Wege des Konkurses ist deshalb nicht zu beanstanden und es liegt keine Nichtigkeit der Konkursandrohung vor.