7.5 Das Betreibungsamt hat lediglich die formellen Voraussetzungen für den Erlass der Konkursandrohung zu prüfen, wozu ein formgültiges Fortsetzungsbegehren, die Einhaltung der einschlägigen Fristen (Art. 88 Abs. 1 und Art. 149 Abs. 3 SchKG), die Konkursfähigkeit des Schuldners (Art. 39 SchKG), der richtige Beitreibungsort sowie der fehlende Ausschluss der Betreibung auf Konkurs (Art. 41 und Art. 43 SchKG) zählen (LEBRECHT, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über über Schuldbetreibung und Konkurs, 2010, N 6 ff. zu Art. 88 SchKG).