3 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut geltend macht, er habe in der Betreibung Nr. C.________ Rechtsvorschlag erhoben, ist er nicht zu hören. 7.4 Es handelt sich bei der neuerlichen Betreibung gemäss Art. 149 Abs. 3 SchKG, welche ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt wird, um eine neue, selbständige Betreibung (BGE 130 III 672 E. 3.3 S.676; BGE 102 III 25 E. 3 S. 26). Es erstaunt deshalb nicht, dass der Beschwerdeführer erst mit Erhalt der Konkursandrohung von der vorliegenden Betreibung Nr. E.________ Kenntnis erhielt.