Dieses Recht des Gläubigers beruht darauf, dass der Bestand der im Verlustschein verbrieften Forderung entweder vom Schuldner anerkannt (z.B. weil er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat) oder gerichtlich festgestellt worden ist und die Rechtslage seither mit grosser Wahrscheinlichkeit unverändert blieb. Trifft dies nicht zu, kann sich der Schuldner mit den Klagen gemäss Art. 85 bzw. Art. 85a SchKG gegen die neuerliche Betreibung zur Wehr setzen (HUBER, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2010, N. 30 zu Art. 149 SchKG).