7.2 Der Inhaber eines definitiven Verlustscheins kann innert sechs Monaten seit dessen Zustellung ohne vorgängiges Zahlungsbefehlsverfahren Fortsetzung der Betreibung verlangen (Art. 149 Abs. 3 SchKG). Will der Gläubiger von diesem Recht Gebrauch machen, hat er dem Fortsetzungsbegehren den Pfändungsverlustschein beizulegen. Dieses Recht des Gläubigers beruht darauf, dass der Bestand der im Verlustschein verbrieften Forderung entweder vom Schuldner anerkannt (z.B. weil er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat) oder gerichtlich festgestellt worden ist und die Rechtslage seither mit grosser Wahrscheinlichkeit unverändert blieb.