7.1 Gemäss Art. 230 Abs. 4 SchKG leben die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen nach der rechtskräftigen Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven wieder auf. Vorliegend konnte die Gläubigerin deshalb am 21. August 2017 nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven die Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung verlangen. In diesem Betreibungsverfahren wurde am 21. März 2019 ein Verlustschein gemäss Art. 149 SchKG ausgestellt.