5. Auf das Einholen einer Vernehmlassung bei der Dienststelle Oberland Ost wurde in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1) verzichtet. Hingegen wurden von der Dienststelle die erforderlichen Akten eingeholt (u.a. Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin vom 23. August 2019, Verlustschein vom 21. März 2019). 6. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 EGSchKG. 7.