Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, am 6. September 2016 Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ erhoben zu haben. Diese Betreibung sei im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 14. Februar 2017 hängig gewesen. Im Moment der Konkurseröffnung sei diese Betreibung von Gesetzes wegen dahingefallen und dürfe gemäss Art. 206 SchKG nicht weitergeführt werden. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, ihm sei das Betreibungsverfahren Nr. E.________, in welchem die Konkursandrohung erlassen worden sei, nicht bekannt.