1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird von der B.________ (nachfolgend: Gläubigerin) betrieben. Gemäss Handelsregisterauszug wurde am 14. Februar 2017 der Konkurs über den Beschwerdeführer eröffnet und am 27. Februar 2017 mangels Aktiven wieder eingestellt. Da der Beschwerdeführer den Geschäftsbetrieb weiterführte, waren die Voraussetzungen für eine Löschung gemäss Art. 159 Abs. 5 Bst. a der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) nicht erfüllt. Deshalb blieb die Eintragung im Handelsregister bestehen.